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Grenzüberschreitende Abfallverbringung digital: Was DIWASS für Unternehmen bedeutet

Seit dem 21. Mai 2026 läuft das Notifizierungsverfahren für grenzüberschreitende Abfallverbringungen grundsätzlich elektronisch über das Digital Waste Shipment System, kurz DIWASS. Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die zugehörige Kommunikation werden digital übermittelt und ausgetauscht. Für Verbringungen nach den allgemeinen Informationspflichten mit Anhang VII gilt in Deutschland noch eine Übergangslösung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das neue Anhang-VII-Dokument bis einschließlich 31. Dezember 2026 auf Papier geführt werden.

Für Recycling- und Verwertungsbetriebe, Händler, Makler, Beförderer und Industrieunternehmen stellt sich damit vor allem eine praktische Frage: Wie muss der eigene Prozess bis Anfang 2027 technisch organisiert sein? Dieser Beitrag erklärt die Fristen, die betroffenen Rollen, die möglichen Zugangswege und die Anforderungen an geeignete Software.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 21. Mai 2026 müssen notifizierungspflichtige Verbringungen über DIWASS elektronisch abgewickelt werden.
  • Betroffen sind unter anderem Notifizierende, Abfallerzeuger, Beförderer, Empfänger, Anlagen sowie Personen, die eine Verbringung veranlassen. Die beteiligten Betreiber müssen für die elektronische Abwicklung entsprechend registriert sein.
  • Für Verbringungen nach Artikel 18 mit Anhang VII kann in Deutschland bis einschließlich 31. Dezember 2026 unter den veröffentlichten Bedingungen noch Papier verwendet werden. Ab 1. Januar 2027 soll die elektronische Dokumentenführung durch alle Beteiligten erfolgen.
  • Unternehmen können die DIWASS-Benutzeroberfläche der EU-Kommission direkt nutzen oder interoperable Software anbinden. Die Kommission erhebt für die Nutzung der DIWASS-GUI derzeit keine eigenen Gebühren.
  • Wer Anhang-VII-Verbringungen durchführt und bisher ausschließlich mit Papierformularen gearbeitet hat, sollte Registrierung, Zuständigkeiten und den künftigen technischen Ablauf vor Jahresende festlegen und testen.

Was sich mit der EU-Abfallverbringungsverordnung geändert hat

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Sie gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Artikel 27 schreibt für einen großen Teil der im Zusammenhang mit Abfallverbringungen ausgetauschten Informationen und Dokumente die elektronische Übermittlung vor. Das zentrale System dafür ist DIWASS. Die technischen und organisatorischen Anforderungen konkretisiert die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Der Wechsel betrifft mehr als die Übertragung eines Papierformulars in eine digitale Maske. Das System bildet die Kommunikation zwischen den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden elektronisch ab. Bei Notifizierungen gehören dazu beispielsweise die Einreichung der Notifizierung, Nachforderungen von Informationen, Antworten darauf, behördliche Entscheidungen und die Begleitformulare für einzelne Verbringungen. Auch die jeweiligen Status eines Vorgangs werden systemseitig abgebildet.

DIWASS fungiert dabei sowohl als direkt nutzbares zentrales System als auch als Datendrehscheibe. Andere Behördenlösungen und Unternehmenssoftware können über definierte Schnittstellen Daten mit dem zentralen System austauschen.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht allein das Formular muss digital vorhanden sein. Der gesamte Prozess von der Erstellung über die Authentifizierung und Übermittlung bis zur weiteren Bearbeitung muss technisch unterstützt werden.

💡 Was ist DIWASS?

DIWASS steht für Digital Waste Shipment System und ist das zentrale digitale System der Europäischen Kommission für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Es dient sowohl als direkt nutzbare Webanwendung als auch als Datendrehscheibe für angebundene Behörden- und Unternehmenssysteme. Dokumente und Informationen werden dadurch elektronisch zwischen den beteiligten Stellen ausgetauscht.

Weiterführende Primärquelle: Verordnung (EU) 2024/1157 bei EUR-Lex

Wer betroffen ist: Notifizierende, Beförderer, Empfänger, Makler

DIWASS betrifft nicht nur das Unternehmen, das eine Notifizierung beantragt. Die Durchführungsverordnung unterscheidet mehrere Betreiberrollen. Dazu gehören unter anderem Notifizierende, Personen, die eine Verbringung veranlassen, Beförderer, Empfänger, Abfallerzeuger und Abfallbewirtschaftungsanlagen.

Notifizierende erstellen und übermitteln insbesondere das Notifizierungsformular. Nach Zustimmung der zuständigen Behörden werden die zugehörigen Begleitformulare für die einzelnen Verbringungen elektronisch geführt. Bestimmte Übermittlungen müssen durch den handelnden Nutzer authentifiziert werden.

Beförderer sind ebenfalls aktive Beteiligte. Sie werden in den elektronischen Dokumenten erfasst und authentifizieren insbesondere die Übernahme der von ihnen beförderten Abfälle. Für sie muss deshalb geklärt sein, wer im Unternehmen Zugriff erhält und wie Fahrer, Disposition und zentrale Verwaltung organisatorisch zusammenspielen.

Empfänger und Behandlungsanlagen benötigen Zugriff auf die sie betreffenden Vorgänge. Je nach Rolle bestätigen sie unter anderem die Entgegennahme und weitere erforderliche Angaben beziehungsweise Bescheinigungen.

Bei Anhang-VII-Verbringungen liegt eine zentrale Rolle bei der Person, die die Verbringung veranlasst. Alle beteiligten Unternehmen ergänzen die für sie vorgesehenen Angaben. Auch der Beförderer und der Empfänger beziehungsweise die Anlage übernehmen eigene elektronische Bestätigungen.

Damit können auch Händler, Makler, Erzeuger und Auftraggeber betroffen sein, obwohl sie den Transport nicht selbst durchführen. Die Zahl der Transporte ist hierfür kein Ausschlusskriterium. Auch bei wenigen Vorgängen pro Jahr müssen die beteiligten Betreiber registriert und die erforderlichen Prozessschritte abbildbar sein.

💡 Wer ist von der EU-Abfallverbringungsverordnung betroffen?

Betroffen sind die Unternehmen und Stellen, die an einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung beteiligt sind. Dazu können Notifizierende, Personen, die die Verbringung veranlassen, Abfallerzeuger, Beförderer, Empfänger und Abfallbehandlungsanlagen gehören. Die jeweiligen Systemaufgaben unterscheiden sich nach Rolle und Verfahrensart.

Die Fristen im Überblick

Stand: 3. September 2026

Verfahrensart Betroffene Dokumente Seit wann elektronisch verpflichtend? Was das praktisch bedeutet
Notifizierungsverfahren Notifizierungsformular Anhang IA, Begleitformular Anhang IB und nahezu alle zugehörigen Informationen und Unterlagen Seit 21. Mai 2026 Neue beziehungsweise unter die neue Verordnung fallende Verfahren werden elektronisch über DIWASS oder interoperable Software bearbeitet. Die Anhang-VII-Übergangslösung gilt hierfür nicht.
Allgemeine Informationspflichten nach Artikel 18 Anhang VII und weitere im Zusammenhang mit der Verbringung erforderliche Unterlagen Grundsätzlich seit 21. Mai 2026; in Deutschland Übergangslösung bis einschließlich 31. Dezember 2026 Wenn die elektronische Führung nicht möglich ist, kann unter den veröffentlichten Bedingungen Papier genutzt werden. Dabei ist bereits das neue Anhang-VII-Formular zu verwenden. Ab 1. Januar 2027 soll elektronisch gearbeitet werden.

Die deutsche Übergangslösung verlangt unter anderem, dass die notwendigen Dokumente während des Transports in Papierform mitgeführt werden. Eine zusätzliche Übersendung dieser Papierdokumente an die zuständige Behörde ist nach der BMUKN-Information nicht erforderlich. Die Beteiligten sollen sich dennoch bereits in DIWASS registrieren.

Eine Verlängerung über den 31. Dezember 2026 hinaus ist in den zum 3. September 2026 geprüften Veröffentlichungen von EU-Kommission und BMUKN nicht ausgewiesen.

💡 Seit wann ist die elektronische Abwicklung von Abfallverbringungen Pflicht?

Für notifizierungspflichtige Verbringungen gilt die elektronische Abwicklung über DIWASS seit dem 21. Mai 2026. Notifizierungsformulare, Begleitformulare und die zugehörige Kommunikation werden digital geführt. Für Anhang-VII-Verbringungen gilt in Deutschland bis einschließlich 31. Dezember 2026 eine Übergangslösung für die elektronische Dokumentenführung.

Weiterführende Primärquelle: BMUKN: Aktuelle Informationen zu DIWASS und Anhang VII

Notifizierungsverfahren und Anhang-VII-Verbringungen im Vergleich

Beim Notifizierungsverfahren handelt es sich um Verbringungen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Die Kommunikation mit den zuständigen Behörden ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens. Entsprechend umfangreich ist die digitale Abbildung: Notifizierung, Rückfragen, ergänzende Informationen, Entscheidungen sowie die Begleitformulare der einzelnen Transporte werden miteinander verknüpft.

Bei Verbringungen nach den allgemeinen Informationspflichten des Artikels 18 steht dagegen das Anhang-VII-Dokument im Mittelpunkt. Dazu zählen insbesondere bestimmte für die Verwertung bestimmte Abfälle, die nicht dem vorherigen Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren unterliegen. Der organisatorische Aufwand war deshalb in vielen Unternehmen bisher wesentlich geringer.

Gerade hier liegt die praktische Herausforderung der Umstellung. Unternehmen, die regelmäßig mit Notifizierungen arbeiten, verfügen häufig bereits über definierte Verantwortlichkeiten und spezialisierte Prozesse. Bei der Grünen Liste Abfallverbringung wurde Anhang VII dagegen vielfach als transportbegleitendes Dokument behandelt. Ein eigener digitaler Workflow war dafür nicht zwingend erforderlich.

Mit DIWASS ändert sich dieses Prozessbild. Artikel 18 sieht vor, dass die beteiligten Unternehmen die jeweils für sie vorgesehenen Informationen ergänzen. Die Person, die die Verbringung veranlasst, muss einen wesentlichen Teil der Angaben grundsätzlich spätestens zwei Arbeitstage vor Transportbeginn bereitstellen; einzelne Angaben können noch bis vor Beginn der Verbringung ergänzt werden. Die Anlage bestätigt nach der Entgegennahme ebenfalls Informationen elektronisch.

💡 Bis wann gilt die Papierform für Anhang-VII-Verbringungen?

In Deutschland kann das neue Anhang-VII-Dokument unter den vom BMUKN beschriebenen Voraussetzungen noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 auf Papier geführt werden. Ab 1. Januar 2027 soll die elektronische Dokumentenführung durch alle Beteiligten erfolgen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung war zum 3. September 2026 nicht veröffentlicht.

Hinweis

Welche abfallrechtliche Verfahrensart für eine konkrete Verbringung gilt, muss im Einzelfall anhand der Verordnung und der jeweiligen Konstellation geprüft werden. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung oder Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

Wie der Datenaustausch technisch abläuft

Aus Anwendersicht beginnt der Prozess weiterhin mit den fachlichen Daten: beteiligte Unternehmen, Abfall, Menge, Anlagen, Beförderer, Verbringungsweg und weitere verfahrensabhängige Angaben werden erfasst. Der Unterschied liegt darin, wo und wie diese Daten anschließend verarbeitet werden.

Bei direkter Nutzung werden sie in der grafischen Benutzerschnittstelle, kurz GUI, der EU-Kommission eingegeben. Alternativ kann ein Unternehmen eine eigene oder kommerzielle Software einsetzen. Diese tauscht die Daten über eine API, also eine Anwendungsprogrammierschnittstelle, mit DIWASS aus. Die Durchführungsverordnung definiert die API als technische Schnittstelle für eine Maschine-zu-Maschine-Verbindung.

Eine Schnittstelle lässt sich dabei als verbindlich definierter Übergabepunkt zwischen zwei Softwaresystemen verstehen. Statt Informationen erneut von Hand einzugeben, übergibt das eine System strukturierte Daten an das andere. Für Unternehmen mit vielen Vorgängen kann dies doppelte Datenerfassung reduzieren.

Bestimmte Handlungen müssen authentifiziert werden. Dabei werden unter anderem Zeitpunkt, Name und Funktion der authentifizierenden Person festgehalten. Die Systeme führen dazu Prüfprotokolle.

DIWASS verteilt die Informationen anschließend entsprechend den jeweiligen Rollen. Zuständige Behörden können Dokumente bearbeiten und Entscheidungen einstellen. Andere Beteiligte erhalten die für ihren Prozess vorgesehenen Zugriffsrechte. Statusänderungen und zusammengehörige Dokumente werden miteinander verknüpft.

Für die Aufbewahrung gelten zudem die Vorgaben aus Artikel 20. Dort ist für die relevanten Informationen und Dokumente eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren vorgesehen, wobei der Beginn der Frist vom jeweiligen Verfahren abhängt.

Drei Umsetzungswege im Vergleich

Unternehmen müssen nicht zwingend eine spezialisierte Software anschaffen. Die EU-Kommission sieht sowohl den direkten Zugriff auf DIWASS als auch die Nutzung interoperabler Software vor. Für deutsche Unternehmen nennt auch die LAG GADSYS diese beiden grundsätzlichen Möglichkeiten.

Umsetzungsweg Einrichtung Laufender Aufwand Geeignet bei Integration Typische Grenze
Direkte DIWASS-GUI Eher gering Eher höher durch manuelle Bearbeitung Wenigen oder unregelmäßigen Verbringungen Gering Stammdaten und Vorgänge liegen gegebenenfalls zusätzlich in anderen Unternehmenssystemen
Portallösung eines Dienstleisters Gering bis mittel Abhängig von Funktionsumfang und Prozess Wenigen bis mittleren Fallzahlen Gering bis mittel Zusätzliche Plattform und Abhängigkeit vom angebotenen Funktionsumfang
Anbindung des Abfall- oder ERP-Systems Eher hoch Bei wiederkehrenden Prozessen geringer Höheren Fallzahlen und bereits digitalisierten Abläufen Hoch Einführungs-, Schnittstellen- und Pflegeaufwand

1. Direkte DIWASS-GUI

Die EU-Kommission stellt eine Weboberfläche bereit. Sie erhebt dafür derzeit keine eigenen Gebühren. Dieser Weg kann für Unternehmen mit wenigen Verbringungen ausreichend sein. Er setzt jedoch voraus, dass die verantwortlichen Personen Vorgänge direkt im System bearbeiten und die benötigten Stammdaten dort zuverlässig verwalten.

2. Portallösung eines Dienstleisters

Ein extern betriebenes Portal kann zusätzliche Funktionen für Stammdaten, Vorlagen, Fristen oder mehrere Nutzer bereitstellen und die Daten an DIWASS übertragen. Der Nutzen hängt stark davon ab, wie gut das Portal zum eigenen Prozess passt.

3. Integration in vorhandene Software

Bei größeren Mengen an Verbringungen kann eine direkte Verbindung aus Abfallmanagement-, Recycling-, Warenwirtschafts- oder ERP-Systemen sinnvoll sein. Daten zu Geschäftspartnern, Mengen und Vorgängen müssen dann nicht mehrfach erfasst werden. Dafür steigen Projekt- und Testaufwand.

Eine Integration ist nicht automatisch die wirtschaftlichste Lösung. Wer nur wenige Vorgänge pro Jahr hat, kann mit einem schlanken Zugang besser bedient sein. Einen Überblick über grundsätzlich relevante Systeme bietet die Marktübersicht Software für Recycling und Entsorgungsbetriebe.

💡 Welche Software wird für die Abfallverbringung benötigt?

Unternehmen benötigen einen technischen Zugang, über den sie die erforderlichen Informationen erstellen, bearbeiten, authentifizieren und elektronisch austauschen können. Möglich sind die DIWASS-Weboberfläche der EU-Kommission oder interoperable Softwarelösungen. Bei größeren Fallzahlen kann eine Integration in vorhandene Abfall-, Recycling- oder ERP-Systeme sinnvoll sein.

Nach dem derzeitigen Informationsstand ist für deutsche Unternehmen keine allgemeine Pflicht erkennbar, die operativen Verbringungsdaten über ein zusätzliches nationales Zwischensystem zu routen. GADSYS unterstützt insbesondere Registrierung, Autorisierung und Support; für die eigentliche Nutzung werden die DIWASS-GUI oder interoperable Software genannt.

Anforderungen an eine geeignete Software

Wer eine externe oder integrierte Lösung auswählt, sollte sich die DIWASS-Fähigkeit nicht nur allgemein bestätigen lassen. Sinnvoller sind konkrete, prüfbare Fragen an den Anbieter:

  1. Welche DIWASS-Verfahren unterstützt Ihre Lösung vollständig? Können Notifizierungsformular, Begleitformular und Anhang VII erstellt und bearbeitet werden?
  2. Wie erfolgt die Authentifizierung? Welche Rollen können Vorgänge authentifizieren und wie werden Vertretungen organisiert?
  3. Wie wird an DIWASS übermittelt? Erfolgt der Austausch direkt über die vorgesehene API und erhält das Unternehmen einen eindeutigen Nachweis über erfolgreiche oder fehlgeschlagene Übermittlungen?
  4. Wie werden Statusänderungen dargestellt? Sind Rückfragen, Entscheidungen, Bestätigungen und andere relevante Änderungen für die zuständigen Personen sichtbar?
  5. Wie unterstützt die Lösung Fristen und Gültigkeiten? Lassen sich anstehende Aufgaben und auslaufende Zustimmungen erkennen?
  6. Wie werden Mengen innerhalb einer Notifizierung verfolgt? Ist nachvollziehbar, welche Mengen bereits verbracht wurden und welche noch zur Verfügung stehen?
  7. Wie werden mehrere Länder und Sprachen unterstützt? Können internationale Beteiligte und unterschiedliche Rollen ohne Medienbruch eingebunden werden?
  8. Wie fein lässt sich das Rollen- und Berechtigungskonzept abbilden? Können beispielsweise Disposition, Abfallbeauftragte, Verwaltung und Vertretungen unterschiedliche Rechte erhalten?
  9. Wie werden Dokumente und Prüfprotokolle archiviert? Unterstützt die Lösung eine nachvollziehbare, gegen unbemerkte Änderungen geschützte Ablage entsprechend den Aufbewahrungsanforderungen?
  10. Welche Schnittstellen bestehen zu ERP, Warenwirtschaft, Waage oder vorhandener Abfallsoftware?
  11. Wie werden Änderungen an DIWASS und an den technischen Vorgaben der EU-Kommission eingespielt und getestet? Die technische API-Dokumentation kann fortlaufend angepasst werden.

Typische Fehler in der Umstellung

Ein häufiger blinder Fleck sind Anhang-VII-Verbringungen. Weil sie bisher ohne vorheriges Notifizierungsverfahren durchgeführt wurden, tauchen sie in manchen Unternehmen nicht in der gleichen Prozessübersicht wie notifizierungspflichtige Transporte auf. Vor der technischen Umstellung sollte deshalb zunächst vollständig erhoben werden, welche grenzüberschreitenden Stoffströme tatsächlich bestehen.

Ein zweites Problem sind unklare Zuständigkeiten. Wer erstellt den Vorgang, wer authentifiziert ihn, wer trägt kurzfristige Änderungen ein und wer übernimmt bei Urlaub oder Krankheit? DIWASS macht solche Rollen organisatorisch sichtbarer.

Auch unvollständige Stammdaten können die Bearbeitung verhindern. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass beteiligte Betreiber in DIWASS registriert sein müssen, damit sie in Dokumenten ausgewählt werden können. Fehlt beispielsweise eine beteiligte Anlage im System, kann ein Vorgang nicht einfach durch manuelle Eingabe des Namens vervollständigt werden.

Hinzu kommen fehlende Vertretungsregelungen und eine zu knappe Vorbereitung. Ein EU-Login allein reicht nicht aus. Standorte müssen registriert und Nutzer für ihre jeweilige Rolle autorisiert sein. GADSYS empfiehlt Unternehmen ausdrücklich, diese Schritte frühzeitig vorzubereiten.

Schließlich sollte auch der Umgang mit technischen Störungen festgelegt werden. Verantwortliche Personen müssen wissen, wie Übermittlungsfehler erkannt, dokumentiert und intern eskaliert werden.

Was bis Jahresende zu tun ist

Für Unternehmen mit Anhang-VII-Verbringungen ist der 31. Dezember 2026 die entscheidende operative Marke. Die Vorbereitung lässt sich in sechs Schritte gliedern:

  1. Betroffenheit vollständig erfassen. Prüfen Sie alle grenzüberschreitenden Abfallströme und unterscheiden Sie zwischen notifizierungspflichtigen Verfahren und Verbringungen nach den allgemeinen Informationspflichten.
  2. Beteiligte Standorte und Partner erfassen. Dokumentieren Sie eigene Standorte, Erzeuger, Beförderer, Händler oder Makler, Empfänger und Behandlungsanlagen. Prüfen Sie, welche Beteiligten bereits in DIWASS registriert sind.
  3. Verantwortlichkeiten festlegen. Bestimmen Sie, wer Vorgänge vorbereitet, Daten ergänzt, authentifiziert, kontrolliert und bei Abwesenheiten vertritt.
  4. Umsetzungsweg auswählen. Entscheiden Sie anhand von Fallzahl, vorhandenen Systemen und gewünschtem Integrationsgrad zwischen DIWASS-GUI, Dienstleisterportal und einer Integration in bestehende Software.
  5. Registrierung und Autorisierung abschließen. Für deutsche Unternehmen stellt GADSYS hierfür Handlungsempfehlungen und elektronische Dienste bereit. Ohne registrierte Betreiber und autorisierte Nutzer lässt sich der spätere Ablauf nicht zuverlässig organisieren.
  6. Prozess praktisch testen und Beteiligte schulen. Bearbeiten Sie mindestens einen typischen Ablauf vom Anlegen des Vorgangs über Authentifizierung und Übermittlung bis zur weiteren Bearbeitung. Prüfen Sie dabei auch Vertretungsfälle und Fehlerprozesse.

Für eine reine GUI-Nutzung kann der technische Einführungsaufwand vergleichsweise überschaubar sein. Sobald Schnittstellen, Stammdatenübernahmen, interne Freigaben oder mehrere Standorte einbezogen werden, sollte jedoch mit einem Projektvorlauf von mehreren Wochen gerechnet werden. Dies ist keine gesetzliche Frist, sondern eine planerische Einordnung.

Die Auswahl einer integrierten Lösung sollte deshalb nicht erst im Dezember beginnen. Entscheidend ist weniger das Installationsdatum als die Frage, ob Registrierung, Rollen, Stammdaten und der tatsächliche Arbeitsablauf vor dem 1. Januar 2027 funktionieren.

DIWASS macht die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu einem durchgängig digitalen Prozess. Für Unternehmen mit vielen Verbringungen kann eine Integration sinnvoll sein, für kleinere Fallzahlen kann die direkte Benutzeroberfläche genügen. Maßgeblich sind Fallzahl, Rollenverteilung, vorhandene Unternehmenssoftware und der gewünschte Automatisierungsgrad.

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Quellen

Abrufdatum aller Quellen: 3. September 2026

  1. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen
  2. EUR-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
  3. Europäische Kommission: Digital Waste Shipment System – DIWASS
  4. Europäische Kommission: New Waste Shipment Regulation and DIWASS platform go live
  5. BMUKN: Aktuelle Information zum Digital Waste Shipment System DIWASS
  6. LAG GADSYS / ZKS-Abfall: DIWASS Handlungsempfehlungen
  7. Umweltbundesamt: Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Abkürzungen:
VII: Römisch Sieben
GUI: Graphical User Interface

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