So dokumentieren Sie Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten rechtssicher
Prüfmittel dokumentieren
Mit dem Wartungsplaner ist sofort erkennbar, von wem und wann die gesetzliche Prüfung durchgeführt wurde. Dokumentieren Sie mit dem Wartungsplaner die erfolgte Prüfung nach BGV, oder den Gesetzen des BGG, VDE oder UVV. So dokumentieren Sie Instandhaltungs- Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher. Legen Sie Verantwortlichkeiten fest und geben Sie den nächsten Prüftermin an.
Technisches Dokumentationsmanagement Instandhaltungssoftware
Die Hoppe Unternehmensberatung bietet mit dem Softwareprodukt Wartungsplaner eine Lösung zur Optimierung und Standardisierung Ihrer technischen Dokumentation und Datenhaltung an. Es garantiert den schnellen digitalen Zugriff auf alle aktuellen und relevanten Informationen zu technischen Anlagen und Betriebsmittel. Mit einer lückenlosen technischen Dokumentation erzielen Sie eine erhebliche Effizienzsteigerung. Somit lassen sich mit der Softwarelösung Wartungsplaner Themen wie Instandhaltung, Störungsmeldung, Verwaltung von Prüffristen... mit minimalen Zeitaufwand und minimalen Kostenaufwand bearbeiten. Aus technischer, betrieblicher und rechtlicher Sicht ist die Wartungsplaner-Software der Hoppe Unternehmensberatung ideal um technisches Dokumentation durchzuführen
Dieses Produkt setzen Unternehmen verschiedener Größenordnungen ein. Sowohl externe Dienstleister rund um die Wartung / Instandhaltung als auch Sicherheitsfachkraft innerhalb eines Unternehmens. Gerne nennen wir Ihnen einige Referenzkunden aus Ihrer Region oder Ihrer Branche in einem Telefonat.
Kunden nutzen die Software für die Technische Regeln der Betriebssicherheit TRBS
TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person, der Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.
TRBS 1203 Teil 3 - Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen Dieser Teil stellt zusätzliche Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen, denen Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen übertragen werden.
TRBS 2131 - Elektrische Gefährdungen Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von elektrischen Gefährdungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie nennt beispielhaft Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten oder Dritten.
Ende 2007 ist die TRBS 2131 in Kraft getreten und hat die BGV A3 als grundlegende Norm zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen abgelöst. Im Gegensatz zur BGV A3, in der die Prüffristen relativ starr vorgegeben waren, unterliegt nun dem Prüfer die Bestimmung der Termine für Wiederholungsprüfungen. Die Festlegung der Fristen wird bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und muss vom Prüfer sachkundig begründet werden.
empfohlene Prüfungen von Arbeitsmitteln - gemäß den Unfallverhütungsvorschriften
Um die Sicherheit von Arbeitsmitteln (AM) während des Betriebes zu gewährleisten müssen diese Arbeitsmittel regelmäßig Prüfungen unterzogen werden. Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung sind: Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch abgestellt werden.
- BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ( früher BGV A2)
- BGV C6 Anlagen der Gase der öffentlichen Gasversorgung
- BGV C14 Wärmekraftwerke und Heizwerke
- BGV D5 Chlorung von Wasser
- BGV D6 Krane
- BGV D8 Winden, Hubgeräte und Zugeräte
- BGV D27 Flurförderzeuge
- BGV D29 Fahrzeuge
- BGV D34 Verwendung von Flüssiggas
- BGV D36 Leitern und Tritte
- BGR 120 Laboratorien
- BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
- BGR 150 Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien
- BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
- BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore ( bisher ZH 1/494 )
- BGR 234 Lagereinrichtungen und -geräte ( Bisher ZH 1/428)
- BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
- BGI 518 Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz Einsatz+Betrieb
- BGI 745 Ozon
- BGI 826 Schutz gegen Absturz
- BGI 861 Sicherer Umgang mit Toren
- BGG 905 Prüfung von Kränen
- BGG 915 Prüfung von Fahrzeugen durch Fachpersonal
- BGG 916 Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
- CHV 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- CHV 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)